Satzung der Deutschen Gesellschaft für Biomaterialien e.V.


§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

1. Der Name der Gesellschaft lautet "Deutsche Gesellschaft für Biomaterialien e.V."

2. Sitz der Gesellschaft ist Berlin. Sie ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck der Gesellschaft

1. Zweck der Gesellschaft ist: Förderung der Biomaterialwissenschaft im weitesten Umfang in dem Bestreben, der Erforschung, Entwicklung, Prüfung, Anwendung und Nachuntersuchung von Biomaterialien bei der Vermeidung und Behandlung von Krankheiten oder Leiden zu dienen und die Biomaterialien in ihrer zentralen Bedeutung für die gesamte Medizin, Tiermedizin und Biologie weiterzuentwickeln.

2. Hierzu dienen: Die Abhaltung von Tagungen; die Veröffentlichung der hierbei gehaltenen Referate und Vorträge in einem geeigneten Organ; der Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen Biomaterialwissenschaftlern; die Herstellung und Vertiefung der Beziehungen zu den der Biomaterialwissenschaft verbundenen Disziplinen der Medizin, der Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie zu in- und ausländischen Fachgesellschaften insbesondere der Europäischen Gesellschaft für Biomaterialien; die Förderung der Lehre und des wissenschaftlichen Nachwuchses; die Vertretung der Biomaterialwissenschaft und die Beratung der Öffentlichkeit, öffentlich rechtlicher Einrichtungen und der Behörden, Normengremien und Institutionen der Forschungsförderung; gutachterliche Tätigkeit, die Auszeichnung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Biomaterialwissenschaft; die Auszeichnung von Personen, die sich um die Entwicklung der Biomaterialien besonders verdient gemacht haben; Arbeitsgemeinschaften der Gesellschaft.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Deutsche Gesellschaft für Biomaterialien verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Die Ausübung von Vereinsämtern geschieht ehrenamtlich.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung des In- oder Auslandes sein, die den Vereinszweck unterstützt und für den Vereinszweck tätig ist. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen, aktiv tätigen, stimmberechtigten Mitgliedern
b) Labormitgliedern
c) Junior-Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) fördernden, passiven, nicht stimmberechtigten Mitgliedern (Fördermitglieder).
f) Korrespondierende Mitglieder

2) Ordentliche Mitglieder und Labormitglieder können Wissenschaftler mit abgeschlossener Hochschulausbildung werden (Material- und andere technische Wissenschaften, Naturwissenschaften, Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, u.a.).

3) Junior Mitglieder können Studenten der genannten Disziplinen werden.

4) Labormitglieder sind wissenschaftliche Mitarbeiter eines Labors, das von einem ordentlichen Mitglied geleitet wird. An die Labormitglieder wird die gleiche fachliche Qualifikation gestellt, wie an ordentliche Mitglieder.

5) Die Labormitgliedschaft kann auf Antrag erteilt werden für jedes Labor oder jede Forschungseinheit eines ordentlichen Mitglieds der Gesellschaft. Bis zu sechs weitere Personen, die in diesem Labor angestellt sind, können im Rahmen dieser Labormitgliedschaft Mitglieder der Gesellschaft werden. Sie tragen den Status eines „Labormitglieds". Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder wie Wahlrecht, Erhalt der Mitteilungen der Gesellschaft usw. . Sie können allerdings nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Labormitglieder sind vom ordentlichen Mitglied des Labors dem Vorsitzenden der Gesellschaft zu benennen, entsprechende Veränderungen sind unaufgefordert mitzuteilen.

6) Der Jahresbeitrag für die ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung für das auf diese Mitgliederversammlung folgende Geschäftsjahr festgesetzt.

7) Jedes beitragspflichtige Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages zu Anfang des laufenden Jahres verpflichtet. Mitglieder, die aus dem aktiven Berufsleben ausscheiden, können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.

8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, durch Tod (natürliche Personen) oder durch Auflösung oder Insolvenz (bei juristischen Personen und Personenvereinigungen). Der Austritt kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. An die Satzung bleibt das Mitglied bis zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft gebunden.

9) Ein Mitglied, das gegen die Zwecke oder Interessen des Vereins, insbesondere gegen die Bestimmungen der Satzung gröblich verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor dem Ausschluss persönlich oder schriftlich anzuhören. Der Beschluss wird mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst und unter Angabe der Gründe dem Ausgeschlossenen mitgeteilt. Dieser kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

10) Die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.

11) Mitglieder oder Persönlichkeiten, die sich um die Biomaterial-wissenschaft besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.

12) Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand vorgeschlagene, nicht dem deutschen Sprachraum angehörende Wissenschaftler zu korrespondierenden Mitgliedern der Gesellschaft wählen. Korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.

13) Personen sowie private und öffentliche Vereinigungen wie Industrieunternehmen, Forschungsinstitute und Arbeitsgemeinschaften, die die Ziele der Gesellschaft unterstützen, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Die Höhe des Förderbeitrages wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem fördernden Mitglied festgesetzt.

14) Der Erwerb der ordentlichen oder fördernden Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

15) Das Ende der Mitgliedschaft begründet keinen Entschädigungsanspruch irgendwelcher Art gegen den Verein.

 

§ 5 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
a. dem amtierenden Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Schatzmeister
e. einem Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben

2. Der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister sind im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich gesetzliche Vertreter des Vereins. Der Vorsitzende vertritt die Gesellschaft alleine, die anderen Vorstandsmitglieder handeln gemeinsam.

3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 1 a) – d) erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Bei den Vorstandsmitgliedern gemäß Ziffer 1 a) – c) ist die einmalige Wiederwahl möglich.

4. Der stellvertretende Vorsitzende wird in der Regel nach Ablauf der ersten Amtsperiode von drei Jahren der Mitgliederversammlung zur Wahl als amtierender Vorsitzender vorgeschlagen.

5. Der scheidende amtierende Vorsitzende verbleibt für weitere 3 Jahre im Vorstand kraft Amtes für besondere Aufgaben.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, die nicht im Rahmen dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

2. Der Vorstand hat neben der Vertretung des Vereins folgende Aufgaben:

a. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
b. Festlegung des Status der Mitgliedschaft (ordentlich oder fördernd)
c. Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
d. Aufstellung des Haushaltsplanes.
e. Durchführung und Finanzierung von Aufgaben des Vereins

3. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der bestehenden Gesetze, dieser Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung oder im schriftlichen Umlaufverfahren. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden.

5. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Vorsitzenden bzw., falls dieser nicht anwesend ist, von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird den Mitgliedern des Vorstandes übersandt. Einsprüche sind innerhalb von vier Wochen einzureichen.

6. Der Vorstand kann Fachausschüsse bzw. Arbeitsgruppen einberufen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich mindestens 4 Wochen vor dem vorgesehenen Termin erfolgen und die Tagesordnung enthalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er das im Interesse der Gesellschaft für erforderlich hält, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung jederzeit beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) die Wahl von Vorstandsmitgliedern
b) Beschlussfassung über Tagungsthemen und -orte
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden, und des Finanzberichts über das abgelaufene Kalenderjahr, des Haushaltsplans für das kommende Jahr und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das kommende Kalenderjahr.
d) Entlastung des Vorstands
e) Wahl von zwei Kassenprüfern
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Wahl von korrespondierenden Mitgliedern
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Bericht der Fachausschüsse, bzw. Arbeitsgruppen
j) Auflösung der Gesellschaft

4. Anregungen und Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind.

7. Die ordentlichen Mitglieder können sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch andere ordentliche Mitglieder vertreten lassen, wenn die schriftliche Vollmacht vor der Abstimmung nachgewiesen wird. Ein Mitglied ist berechtigt, maximal 1 Mitglied zu vertreten.

8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, die Wahl von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern bedarf einer Dreiviertelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom amtierenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 9 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr der Gesellschaft gilt das Kalenderjahr.

 

§ 10 Auflösung der Gesellschaft

1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder und mit einer Stimmenwahl, die die Hälfte der Zahl sämtlicher eingetragener Mitglieder übersteigt, beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG, Bonn-Bad Godesberg) zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

gez.

Prof. Dr. C.J. Kirkpatrick      Prof. Dr. H. Worch
Vorsitzender                           Designierter Vorsitzender

PD Dr. A. Ignatius
Schriftführerin

 

Die Satzung trat mit dem positiven Votum der Mitgliederversammlung des Vereins Deutsche Gesellschaft für Biomaterialien e.V. vom 03.10.2003 als Änderung der zuvor bestehenden Fassung in Kraft.

© Deutsche Gesellschaft für Biomaterialien e.V

 

Termine

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10.10.2024 - 12.10.2024 ganztägig

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